unentgeltliche Rechtspflege (Kostenauflage) | Prozessrecht 232 Ziff. 1-8 ZPO
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 - dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja A. mit Verfügung vom 22. Dezem- ber 2003 in einem Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege be- willigte und Rechtsanwalt lic. iur. X. als Rechtsbeistand ernannte, - dass Rechtsanwalt X. dem Bezirksgerichtspräsidenten nach Abschluss des Verfahrens am 16. März 2004 seine Honorarnote zur Festsetzung der Ent- schädigung einreichte, - dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja die eingereichte Honorarnote in ge- wissen Punkten kürzte und die Entschädigung für den Rechtsbeistand auf Fr. 3'562.35 einschliesslich Mehrwertsteuer festsetzte, - dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja für diese Verfügung Kosten in Höhe von Fr. 355.-- erhob und diese Rechtsanwalt X. überband, - dass Rechtsanwalt X. gegen diese Kostenauflage am 14. April 2004 Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte und die Aufhebung der Kostenverfügung verlangte, - dass sich das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sich dazu nicht vernehmen liess, - dass Rechtsanwalt X. gemäss Art. 47 a ZPO zur Beschwerdeführung legiti- miert ist, - dass der zuständige Einzelrichter oder der Präsident des angerufenen erst- instanzlichen Gerichtes oder der Rechtsmittelinstanz nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest- setzt (Art. 47 Abs. 4 ZPO), - dass diese Verfügung den Abschluss des Verfahrens betreffend unentgeltli- che Rechtspflege bildet und der zuständige Richter die Festsetzung der Ent- schädigung von Amtes wegen vorzunehmen hat, - dass diese Verfügung somit nicht durch ein Gesuch einer Partei ausgelöst wird, sondern die betreffende Partei lediglich das Recht hat, sich zur Festset- zung der Entschädigung zu äussern, was in der Regel durch Einreichung ei- ner Kostennote geschieht,
E. 3 - dass der Bezirksgerichtspräsident die Entschädigung auch festsetzen müsste, wenn sich die betreffende Partei hiezu nicht äussern würde, - dass für eine derartige Verfügung keine Kosten erhoben werden können, da dadurch entweder die Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wurde, mit Kosten belastet würde, was durch die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege gerade verhindert werden will, oder - bei Kosten- auflage an den Rechtsvertreter selbst - dessen Honoraranspruch ungerecht- fertigt vermindert würde, - dass im vorliegenden Fall offengelassen werden kann, ob allenfalls in Fällen, wo grosse Kürzungen der eingereichten Honorarnote vorgenommen werden müssen, beziehungsweise sich die Honorarnote als weit überhöht erweist, dem Rechtsvertreter Kosten überbunden werden dürfen, - dass ein solcher Sachverhalt hier ausser Betracht fällt, - dass die Kostenauflage auch deswegen aufzuheben ist, weil die Kosten dem Rechtsvertreter überbunden wurden, welcher in diesem Verfahren gar nicht Partei ist, sondern im Namen seiner Mandantin tätig war, - dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, - dass es sich hingegen rechtfertigt, das Bezirksgericht Maloja zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich ange- messen zu entschädigen, - dass indessen nur eine reduzierte Entschädigung zugesprochen werden kann, da die Beschwerdeschrift zahlreiche unnötige Äusserungen enthält, die in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdethema stehen,
E. 4 erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Ver- fügung aufgehoben.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Das Bezirksgericht Maloja hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 27. April 2004 ad Schriftlich mitgeteilt am: ZB 04 21 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Jegen und Burtscher Aktuarin ad hoc Collenberg —————— In der zivilrechtlichen Beschwerde des lic. iur. X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o Anwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart, gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 22. März 2004, mitgeteilt am 23. März 2004, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Kostenauflage), wird nach Einsichtnahme in die Beschwerdeschrift vom 14. April 2004 samt mitge- reichten Akten, die vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja zugestellten Verfahrens- akten sowie in Erwägung,
2 - dass das Bezirksgerichtspräsidium Maloja A. mit Verfügung vom 22. Dezem- ber 2003 in einem Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege be- willigte und Rechtsanwalt lic. iur. X. als Rechtsbeistand ernannte, - dass Rechtsanwalt X. dem Bezirksgerichtspräsidenten nach Abschluss des Verfahrens am 16. März 2004 seine Honorarnote zur Festsetzung der Ent- schädigung einreichte, - dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja die eingereichte Honorarnote in ge- wissen Punkten kürzte und die Entschädigung für den Rechtsbeistand auf Fr. 3'562.35 einschliesslich Mehrwertsteuer festsetzte, - dass der Bezirksgerichtspräsident Maloja für diese Verfügung Kosten in Höhe von Fr. 355.-- erhob und diese Rechtsanwalt X. überband, - dass Rechtsanwalt X. gegen diese Kostenauflage am 14. April 2004 Be- schwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden einreichte und die Aufhebung der Kostenverfügung verlangte, - dass sich das Bezirksgerichtspräsidium Maloja sich dazu nicht vernehmen liess, - dass Rechtsanwalt X. gemäss Art. 47 a ZPO zur Beschwerdeführung legiti- miert ist, - dass der zuständige Einzelrichter oder der Präsident des angerufenen erst- instanzlichen Gerichtes oder der Rechtsmittelinstanz nach Abschluss des Verfahrens und Anhörung des Kostenträgers die Entschädigung für die in seinem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten des Rechtsvertreters fest- setzt (Art. 47 Abs. 4 ZPO), - dass diese Verfügung den Abschluss des Verfahrens betreffend unentgeltli- che Rechtspflege bildet und der zuständige Richter die Festsetzung der Ent- schädigung von Amtes wegen vorzunehmen hat, - dass diese Verfügung somit nicht durch ein Gesuch einer Partei ausgelöst wird, sondern die betreffende Partei lediglich das Recht hat, sich zur Festset- zung der Entschädigung zu äussern, was in der Regel durch Einreichung ei- ner Kostennote geschieht,
3 - dass der Bezirksgerichtspräsident die Entschädigung auch festsetzen müsste, wenn sich die betreffende Partei hiezu nicht äussern würde, - dass für eine derartige Verfügung keine Kosten erhoben werden können, da dadurch entweder die Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt wurde, mit Kosten belastet würde, was durch die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege gerade verhindert werden will, oder - bei Kosten- auflage an den Rechtsvertreter selbst - dessen Honoraranspruch ungerecht- fertigt vermindert würde, - dass im vorliegenden Fall offengelassen werden kann, ob allenfalls in Fällen, wo grosse Kürzungen der eingereichten Honorarnote vorgenommen werden müssen, beziehungsweise sich die Honorarnote als weit überhöht erweist, dem Rechtsvertreter Kosten überbunden werden dürfen, - dass ein solcher Sachverhalt hier ausser Betracht fällt, - dass die Kostenauflage auch deswegen aufzuheben ist, weil die Kosten dem Rechtsvertreter überbunden wurden, welcher in diesem Verfahren gar nicht Partei ist, sondern im Namen seiner Mandantin tätig war, - dass die Beschwerde somit gutzuheissen ist und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben ist, - dass bei diesem Ausgang die Kosten des Kantonsgerichtsausschusses zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, - dass es sich hingegen rechtfertigt, das Bezirksgericht Maloja zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich ange- messen zu entschädigen, - dass indessen nur eine reduzierte Entschädigung zugesprochen werden kann, da die Beschwerdeschrift zahlreiche unnötige Äusserungen enthält, die in keinem Zusammenhang mit dem Beschwerdethema stehen,
4 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 2 der angefochtenen Ver- fügung aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Das Bezirksgericht Maloja hat den Beschwerdeführer für das Beschwerde- verfahren aussergerichtlich mit Fr. 300.-- zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc